Impressum/AGBs

Angaben gemäß § 5 TMG:

Alexander Fath
Metallbau & Industriemontage

Spessartstraße 6
63826 Geiselbach

Tel.: 06024 / 15 14
Mobil: 0171 / 630 48 59

E-Mail: alexander-fath@web.de

Ust-Id Nr.: DE 193210395
HWK Unterfranken
Betriebsnummer: 1317341

Inhalte / Bilder: alexander-fath@web.de

Technische Umsetzung: www.sycotec.de

 

Streitschlichtung

Unter folgendem Link stellt die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit:

https://ec.europa.eu/consumers/odr

Ich bin nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Lieferungen, Leistungen und Angebote von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich Alexander Fath Metallbau und Industriemontage an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – als Abholpreise am Sitz von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage einschließlich üblicher Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen über den Wegfall dieses Erfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u.ä., auch wenn sie bei Lieferanten von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage oder deren Unter- lieferanten eintreten, hat Alexander Fath Metallbau und Industriemontage auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Alexander Fath Metallbau und Industriemontage, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
  3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, so ist der Vertragspartner von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nur berufen, wenn sie ihren Vertragspartner hiervon unverzüglich benachrichtigt hat.
  4. Sofern von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, haftet Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nur, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage beruht.
  5. Alexander Fath Metallbau und Industriemontage ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teil- Lieferung und Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen wie nebenvertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
  6. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Vertragspartner über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage auf den Vertragspartner über.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist für von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage hergestellte Produkte beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abholung der Ware; maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Gefahrübergang.
  2. Werden Transport- und Lagerungsanweisungen von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nicht befolgt oder Änderungen an von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage gelieferten Produkten vorgenommen, so entfallen eventuelle Ansprüche wegen Mängel der von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage gelieferten Produkte, wenn der Vertragspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Eventuelle Mängel müssen von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstands schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsan spruchs ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge obliegt dem Vertragspartner von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage
  4. Wählt der Vertragspartner von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelbehafteten Sache. Dies gilt nicht, wenn von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nicht. Eventuelle Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alexander Fath Metallbau und Industriemontage behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der mit dem Vertragspartner bestehenden, laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und insbesondere ordnungsgemäß zu lagern.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Alexander Fath Metallbau und Industriemontage einen eventuellen Zugriff Dritter auf die von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage gelieferte Ware, beispielsweise im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder deren Untergang unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eventuellen Wechsel des Sitzes der Niederlassung hat der Vertragspartner von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage ebenso unverzüglich anzuzeigen.
  4. Alexander Fath Metallbau und Industriemontage ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 und / oder Ziff. 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die von ihr gelieferte Ware heraus zu verlangen.
  5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage gelieferte Ware in ordentlichem Geschäfts gang weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt Alexander Fath Metallbau und Industriemontage bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Alexander Fath Metallbau und Industriemontage behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht im Eigentum von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage stehen, so erwirbt Alexander Fath Metallbau und Industriemontage an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

§ 8 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Skonto-Abzug zahlbar. Alexander Fath Metallbau und Industriemontage ist berechtigt, trotz anders- lautender Bestimmung des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und verpflichtet sich, den Vertragspartner über die Art der erfolgten Zahlungsverrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Alexander Fath Metallbau und Industriemontage berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie dem Konto von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage gutgeschrieben ist. Im Falle von Scheckzahlung des Vertragspartners gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vom zuständigen Kreditinstitut eingelöst wird.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung wegen eventueller Mängelrügen oder Gegenansprüche nur dann berechtigt, wenn die diesbezüglichen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis mit Alexander Fath Metallbau und Industriemontage berechtigt.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Alexander Fath Metallbau und Industriemontage für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Anspruch auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatz- ansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in Ziff. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit die Haftung von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Alexander Fath Metallbau und Industriemontage und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen zwischen von Alexander Fath Metallbau und Industriemontage und dem Vertragspartner ist der Geschäftssitz der Alexander Fath Metallbau und Industriemontage
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.